§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Lüning Ladenbau GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten
diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Unternehmen und
dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
Die Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Unternehmens.
Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird ausschließlich in den Angeboten des Unternehmens, der
Auftragsbestätigung dessen und den dazugehörigen Unterlagen beschrieben, ohne das dies eine Garantie im Sinne
von § 443 BGB darstellt. Bestellt der Kunde Metallbauteile einer bestimmten Firma, ist das Unternehmen berechtigt,
adäquat gleichwertige Ware einer anderen Firma zu liefern.
§ 3 Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich das Unternehmen an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage
ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Unternehmens
genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden
gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Lager (Ort) einschließlich normaler
Verpackung.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Unternehmens, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder
nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere wenn er nicht für behördliche Genehmigungen, Ausführungspläne,
Unterlagen zur Spezifikation des Vertragsgegenstandes, Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und Anzahlungen
sorgt. Ergeben sich nach Vertragsschluß Anzeichen dafür, daß die Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, wie
z.B. Zahlungsverzug und –einstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens u.ä., ist das Unternehmen
berechtigt, seine Leistung zu verweigern, und nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten, vom
Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Eine Fristsetzung entfällt, wenn die Gefährdung der
Leistungsfähigkeit des Kunden offensichtlich ist. Die vom Unternehmen bestätigten Lieferfristen sind unverbindliche
Abgangstermine. Das Unternehmen ist bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen und bei entsprechender
vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. Der Kunde kann dem Unternehmen erst dann eine
Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten ist. Diese
Nachfrist muß angemessen sein und mindestens drei Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann
der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch gegen das Unternehmen wegen Pflichtverletzung
ist ausgeschlossen, es sei denn, es geht um die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit: siehe § 309 Ziffer 7a) BGB.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Unternehmens verlassen hat. Wird der Versand durch
Verschulden des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 6 Rechte des Auftraggebers wegen Mängel/Haftung
Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der
Mängelansprüche beträgt bei Verkauf ein Jahr ab Lieferung der Produkte, bei Werkvertrag gilt das Gesetz. Die vom
Unternehmen geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den
vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden und nicht aus sonstigen gewerblichen Aussagen, Prospekten,
Beratungen und dgl. Die Übernahme einer Garantie, z.B. im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden. Nur
ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarungen binden das Unternehmen. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen
Prüfungen. Für Mängel haftet das Unternehmen nur unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
a)Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bei Eingang unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und
erforderlichenfalls Stichproben durchzuführen. Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen
ab Eingang, schriftlich und spezifisch geltend zu machen. Bis zur Prüfung durch das Unternehmen ist der
Kaufgegenstand bzw. das Gewerk sachgemäß zu lagern und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmens
zurückzusenden.
b)Mängel, die auch bei eingehender Prüfung zunächst nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren
Entdeckung in gleicher Weise beim Unternehmen geltend zu machen.
c) Der Kunde hat dem Unternehmen Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu
besichtigen und zu prüfen.
d)Das Unternehmen leistet keine Gewähr für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des
Vertragsgegenstandes. Gewährleistungsansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder Vernichtung des
Vertragsgegenstandes durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrtragung. Hinweise und
Richtlinien, die das Unternehmen zum Verkaufsgegenstand erteilt, sind einzuhalten, da ansonsten
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art entfallen.
e)Mängel werden nach der Wahl des Unternehmens durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur
Mängelbeseitigung hat der Kunde eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird diese verweigert,
entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann der Kunde
auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche gegen das Unternehmen
oder seine Beauftragten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, das Unternehmen
hätte zumindest grob fahrlässig gehandelt, arglistig oder es tritt ein Personenschaden ein: siehe § 390 Ziffer 7a BGB.
f)Keine Gewährleistung besteht für Sonderanfertigungen nach Vorgaben, Berechnungen oder
Konstruktionsunterlagen des Kunden, soweit darauf Mängel beruhen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem
Unternehmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem
Unternehmen die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr
Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt: Die Ware bleibt Eigentum des Unternehmens.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für das Unternehmen als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für dieses.
Erlischt das (Mit-)- Eigentum des Unternehmens durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-
)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf das Unternehmen
übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Unternehmens unentgeltlich. Ware, an der dem
Unternehmen (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.Der Auftraggeber ist
berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er
nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder
einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an das Unternehmen ab. Das Unternehmen ermächtigt ihn widerruflich, die an
das Unternehmen abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der
Auftraggeber auf das Eigentum des Unternehmens hinweisen und dieses unverzüglich benachrichtigen, damit das
Unternehmen seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Unternehmen die
in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der
Auftraggeber. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist das
Unternehmen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 8 Annahmeverzug
Ist der Auftraggeber endgültig nicht mehr bereit, den Vertrag zu erfüllen, so ist das Unternehmen berechtigt, 25 % der
Auftragssumme als Schadenersatz geltend zu machen. Die Geltendmachung weiteren Schadens (z.B. Ersatz bereits
entstandener Aufwendungen) bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der
Schaden geringer ist.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen und Auftraggeber
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist (Ort) ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Unternehmens. Sollte eine Bestimmung in diesen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden,
so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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