Laden...
§ 1 Geltung
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Lüning Ladenbau GmbH (nachfolgend Unternehmen) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, sie sind Bestandteil aller Verträge, die das Unternehmen mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend Kunden) schließt. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden oder Dritter unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Insbesondere gilt das Schweigen, die vorbehaltlose Ausführung des Auftrags oder die Bezugnahme auf Schreiben, die abweichende AGB enthalten nicht als deren Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei künftigen Verträgen.
(3) Insoweit allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen vom Unternehmen vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Unternehmens, entsprechend der in Vollständigkeitsklausel aus § 1 Abs. 3.
(2) Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird ausschließlich in den Angeboten des Unternehmens, der Auftragsbestätigung dessen und den dazugehörigen Unterlagen beschrieben, ohne dass dies eine Garantie im Sinne von § 443 BGB darstellt.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich das Unternehmen an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Unternehmens genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB Lager (Ort) einschließlich normaler Verpackung.
(2) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(3) Das Unternehmen ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Unternehmens durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit, höhere Gewalt, Selbstlieferungsvorbehalt
(1) Bestellt der Kunde Bauteile einer bestimmten Firma, ist das Unternehmen berechtigt, adäquat gleichwertige Waren einer anderen Firma zu liefern – soweit dies für den Kunden keine erheblichen Nachteile bedingt.
(2) Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Unternehmens, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere wenn er nicht für behördliche Genehmigungen, Ausführungspläne, Unterlagen zur Spezifikation des Vertragsgegenstandes, Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und Anzahlungen sorgt. Eine 100%ige Auftragsklarheit ist entsprechend Grundvoraussetzung.
(3) Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, wie z.B. Zahlungsverzug und -einstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens u.ä., ist das Unternehmen berechtigt, seine Leistung zu verweigern und, nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten aufzufordern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt nicht, soweit dadurch das Insolvenzverwalterwahlrecht (§ 103 InsO) bereits tangiert wird.
(4) Die vom Unternehmen bestätigten Lieferfristen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich vom Unternehmen anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(5) Das Unternehmen ist bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information im Hinblick auf einen konkreten Liefertermin auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. Die Berechtigung besteht dann, wenn dies dem Kunden zumutbar ist;
(6) Der Kunde kann dem Unternehmen erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens zwei Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
(7) Das Unternehmen haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt bzw. andere, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Probleme bei der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung notwendiger Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, die ausbleibende, nicht ausreichende, nicht richtige bzw. rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten sowie Seuchen einschließlich Epidemien und Pandemien soweit ein Gefahrenniveau von mindestens "mäßig" durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist) verursacht worden sind, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat. Sofern entsprechende Ereignisse zur Folge haben, dass Lieferung oder Leistung für das Unternehmen erheblich erschwert oder unmöglich werden und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist das Unternehmen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von lediglich vorübergehender Dauer verlängern/verschieben sich die Liefer-/Leistungsfristen bzw. -termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung/Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Unternehmen vom Vertrag zurücktreten.
(8) Werden die Waren durch das Unternehmen im Auftrage des Kunden durch ein Transportunternehmen versandt und sollte das Unternehmen für eine ihm zurechenbare Überschreitung der fest vereinbarten Lieferfrist oder eines fest vereinbarten Liefertermins (Fixtermin) des durch ein vom Unternehmen etwaig mit dem Transport beauftragten Frachtführers auf Schadensersatz haften, so ist die Haftung i.S.d. (im Innenverhältnis zwischen Unternehmen und Frachtführer geltenden) Regelung aus § 431 Abs 3 HGB auch zwischen Unternehmen und Kunden auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Auf Anforderung wird das Unternehmen, dem Kunden etwaige ihm gegen den Frachtführer infolge der Überschreitung der Lieferfrist/des Liefertermins zustehende Ansprüche abtreten.
(9) Ein Schadensersatzanspruch gegen das Unternehmen wegen Pflichtverletzung ist nach Maßgabe der Regelungen aus § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
(10) Im Falle von Rücknahmen aus Gründen der Kulanz gelten die entsprechenden Angaben in den gültigen Auftragsbestätigungen des Unternehmens, die dem Kunden bei Vertragsabschluss vorliegen.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und das Unternehmen nicht Transport oder Installation übernommen hat auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten übergeben worden ist (maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs). Wird der Versand oder die Übergabe durch einen Umstand verzögert, dessen Ursache beim Kunden liegt, so geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft des Liefergegenstands und der entsprechenden Meldung an den Kunden auf ihn über.
(2) Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen i.S.v. § 4 Abs. 4 erfolgen.
(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten (0,25%) des Rechnungsbetrages der zu lagernden Waren pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(4) Die Sendung wird vom Unternehmen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
§ 6 Gewährleistung und Sachmängel
(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche (Gewährleistungsfrist) beträgt bei Verkauf ein Jahr ab Lieferung bzw. - soweit eine Abnahme erforderlich ist - ab Abnahme des Liefergegenstands, bei Werkvertrag gilt das Gesetz. Die verkürzte Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die vom Unternehmen geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden sowie den insoweit vereinbarten Produktionszeichnungen und nicht aus sonstigen gewerblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl. Die Übernahme einer Garantie, z.B. im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden. Nur ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarungen binden das Unternehmen. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.
(3) Der Kunde hat den Liefergegenstand nach Ablieferung/Übergabe unverzüglich sorgfältig zu prüfen und erforderlichenfalls Stichproben durchzuführen. Offensichtliche oder andere, bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbare Mängel sind möglichst unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Werktagen nach Ablieferung schriftlich und spezifisch geltend zu machen; sonst gelten sie als genehmigt. Andere Mängel gelten als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Unternehmen nicht innerhalb von 8 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Bis zur Prüfung durch das Unternehmen ist der Liefergegenstand sachgemäß zu lagern und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmens zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt frachtfrei durch den Kunden, wobei das Unternehmen dem Kunden bei berechtigter Mängelrüge die Kosten des günstigsten Versandweges erstattet. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet
(4) Der Kunde hat dem Unternehmen Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen.
(5) Das Unternehmen leistet keine Gewähr für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Vertragsgegenstandes. Gewährleistungsansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder Vernichtung des Vertragsgegenstandes durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrtragung. Hinweise und Richtlinien, die das Unternehmen zum Verkaufsgegenstand erteilt, sind einzuhalten, da ansonsten Gewährleistungsansprüche jeglicher Art entfallen.
(6) Mängel werden nach der innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl des Unternehmens durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Im Falle des Fehlschlagens (d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung) der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Voraussetzung der Mängelbeseitigung ist, dass der Kunde dem Unternehmen eine angemessene Frist setzt und Gelegenheit hierzu gewährt.
(7) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Unternehmens, kann der Kunde nach Maßgabe der Regelungen in § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz verlangen.
(8) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
(9) Keine Gewährleistung besteht für Sonderanfertigungen nach Vorgaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen des Kunden, soweit darauf Mängel beruhen.
§ 7 Ausschluss und Begrenzung der Haftung
(1) Die Haftung des Unternehmens auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2) Das Unternehmen haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit das Unternehmen gemäß § 7 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die das Unternehmen bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die es bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Diese vorstehenden Regelungen in Abs. 3 gelten nicht im Fall von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Unternehmens.
(4) Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft das Unternehmen im Rahmen der Regelung von § 4 Abs. 6 nur, wenn es das Beschaffungsrisiko ausdrücklich kraft schriftlicher Vereinbarungen übernommen hat.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens.
(6) Soweit das Unternehmen technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Unternehmens wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Unternehmens gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Geschäftsbeziehung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent).
(2) Die vom Unternehmen an den Kunden gelieferten Liefergegenstände/Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Unternehmens. Die Ware sowie die nach den folgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird im Folgenden "Vorbehaltsware" genannt.
(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für das Unternehmen.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Unternehmens als Hersteller erfolgt und das Unternehmen unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Unternehmen eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o.g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an das Unternehmen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass das Unternehmen oder der Kunde Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber alle hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber - bei Miteigentum des Unternehmens an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an das Unternehmen ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Das Unternehmen ermächtigt den Kunden widerruflich, die an das Unternehmen abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Das Unternehmen darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum des Unternehmens hinweisen und das Unternehmen unverzüglich benachrichtigen, damit das Unternehmen seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht dazu in der Lage ist, die dem Unternehmen in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde dem Unternehmen.
(8) Das Unternehmen wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Unternehmen.
(9) Soweit das Unternehmen bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insb. bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurücktritt (Verwertungsfall), ist es berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
(10) Der Kunde gestattet dem Unternehmen hiermit unwiderruflich zur Abholung der Vorbehaltsware nach Rücktritt vom Vertrag, sein Geschäftslokal zu betreten. Bei Abholung der Ware ist der Warenbestand aufzunehmen und in Form einer Inventur festzuhalten. Eine Abschrift des Inventurverzeichnisses ist dem Kunden auszuhändigen.
§ 9 Annahmeverzug
Ist der Kunde endgültig nicht mehr bereit, den Vertrag zu erfüllen, so ist das Unternehmen berechtigt, 25 % der Auftragssumme als Schadenersatz geltend zu machen. Die Geltendmachung weiteren Schadens (z.B. Ersatz bereits entstandener Aufwendungen) bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass der Schaden geringer ist.
§ 10 Gewerbliche Schutzrechte
(1) Das Unternehmen prüft die angebotenen Waren regelmäßig auf das Bestehen von gewerblichen Schutzrechten. Auch der Kunde hat das Unternehmen (insbesondere bei nach Kundenauftrag bzw. -vorgabe sondergefertigten Waren) auf ein etwaiges Bestehen gewerblicher Schutzrechte hinzuweisen. Jeder Vertragspartner wird den anderen unverzüglich in Textform darüber benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass die Waren in einer dem Unternehmen zurechenbaren Weise ein gewerbliches Schutzrecht verletzen, wird das Unternehmen nach seiner Wahl die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vorgesehene Funktion erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies dem Unternehmen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 7 dieser AGB.
(3) Beruht die Verletzung gewerblicher Schutzrechte auf einem dem Kunden zurechenbaren Umstand (z.B. Nichtprüfung und/oder Mitteilung bzgl. des Bestehens eines gewerblichen Schutzrechts an einer im Kundenauftrag und nach -vorgabe sondergefertigten Ware) verpflichtet sich der Kunde, das Unternehmen von damit im Zusammenhang stehenden, gegenüber dem Unternehmen geltend gemachten Zahlungsansprüchen freizustellen.
(4) Bei Rechtsverletzungen durch vom Unternehmen gelieferte Waren anderer Hersteller wird das Unternehmen nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen den Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen das Unternehmen bestehen nach Maßgabe dieses Paragrafen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen und Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Unternehmens. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand 2022